Nach dem Gesagten ist auf die vom Beschuldigten geschilderte Sachverhaltsversion abzustellen, zumal diese der Kammer nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel glaubhafter erscheint. Es verbleiben damit – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – keine relevanten Zweifel daran, dass es am 8. November 2019 im Schlafzimmer – auf Initiative des Beschuldigten hin – zu einem einvernehmlichen Austausch von sexuellen Handlungen gekommen ist, auch wenn die Privatklägerin den Beschuldigten nicht für Sex eingeladen hatte. Die Privatklägerin erklärte dem Beschuldigten von Beginn weg, dass sie keinen Sex wolle.