Die festgestellten Verletzungen lassen sich damit nicht nur mit der von der Privatklägerin geschilderten Sachverhaltsversion erklären. Dass sich auf der Decke keine Blutspuren befunden haben, kann schliesslich auch darauf zurückzuführen sein, dass die Privatklägerin – eigenen Angaben zufolge – direkt danach ins Badezimmer gegangen ist und sich duschte. Nach dem Gesagten ist auf die vom Beschuldigten geschilderte Sachverhaltsversion abzustellen, zumal diese der Kammer nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel glaubhafter erscheint.