546 f., pag. 764 f.). Den Akten sind nach Ansicht der Kammer schliesslich keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Privatklägerin anlässlich des Vorfalls sowie im Rahmen ihrer Einvernahmen unter Nebenwirkungen ihrer medikamentösen Behandlung gelitten hätte. Wie bereits angetönt, können die Verletzungen der Privatklägerin durch das vaginale Eindringen mit den