177, Z. 645 f.). Die Kammer hält indes für durchaus möglich, dass sich sowohl die Geschehnisse als auch das hängige Strafverfahren – quasi rückwirkend - belastend auf die psychisch bereits vorbelastete Privatklägerin ausgewirkt haben. So etwa in Bezug auf die offenkundige Angst vor einer Schwangerschaft, die Versuche des Beschuldigten, die Privatklägerin zum Sex zu überzeugen, die Angst vor einem wütenden Ehemann etc. In diesem Sinne sind die vorliegenden ärztlichen Berichte ohne Weiteres nachvollziehbar. Letztlich sagen sie jedoch nichts über den Ablauf des Kerngeschehens aus (pag. 544 f., pag. 546 f., pag.