176, Z. 584 ff.). Der Privatklägerin fehlte es nach den Geschehnissen in ihrem Schlafzimmer nicht nur an der von ihr geschilderten Angst und Panik. Vielmehr war ihr Verhalten gegenüber dem Beschuldigten – wie die Verteidigung zu Recht festhielt – sogar äusserst zuvorkommend. Dies obwohl sie selber auch angab, sie habe nach dem Vorfall nur noch gewollt, dass der Beschuldigte gehe (pag. 170, Z. 374 f.). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten trotz der erhobenen schweren Vorwürfe ursprünglich auch nicht anzeigen wollte (pag. 177, Z. 645 f.).