Allerdings ist es durchaus möglich, dass gewisse Verhaltensweisen in der Tendenz eher für oder gegen einen sexuellen Übergriff sprechen. So ist in diesem Zusammenhang und in Bezug auf den vorliegenden Fall anzumerken, dass die Privatklägerin während der Anwesenheit des Beschuldigten sich noch mit ihrem Ehemann austauschte, den Beschuldigten nach dem Vorfall unbestrittenermassen zum Abschied umarmte, ihm die Reste des Mittagessens abpackte und ihn gar noch fragte, ob sie jetzt noch zusammen rausgehen wollten, da dies ursprünglich so geplant gewesen sei (pag. 176, Z. 584 ff.).