Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie zum Sex überreden wollte, was indes unbestritten ist, sein mehrmaliges Betonen, wonach er nicht in sie eindringe, seine Nachfrage betreffend Orgasmus und der von der Privatklägerin geschilderte Versuch des Beschuldigten, sie zu befriedigen. Zu beachten ist ferner auch das Verhalten der Privatklägerin während bzw. im Nachgang des Vorgangs. Der Kammer ist bekannt, dass es kein «typisches Opferverhalten» gibt. Allerdings ist es durchaus möglich, dass gewisse Verhaltensweisen in der Tendenz eher für oder gegen einen sexuellen Übergriff sprechen.