Dabei weisen ihre Aussagen eine leichte Aggravierungstendenz auf. Auch sprechen die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten während der angeblichen Vergewaltigung in der Tendenz gegen eine solche, auch wenn es hierbei keinen «standardisierten» Ablauf gibt. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie zum Sex überreden wollte, was indes unbestritten ist, sein mehrmaliges Betonen, wonach er nicht in sie eindringe, seine Nachfrage betreffend Orgasmus und der von der Privatklägerin geschilderte Versuch des Beschuldigten, sie zu befriedigen.