26 tionale Vorgänge. Ihre Aussagen wiesen jedoch einige Unstimmigkeiten auf, welche Zweifel an der von ihr geschilderten Sachverhaltsversion aufkommen lassen. So blieb bis zuletzt unklar, wie und wann sie sich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte und ob er dies überhaupt bewusst wahrnahm bzw. ihre Abwehr erkannte.