Zumindest lässt sich daraus nicht direkt auf eine erfolgte Vergewaltigung schliessen. Es erscheint denn auch naheliegend, weshalb der Beschuldigte bei der Verhaftung eigenen Angaben zufolge wusste, weshalb er abgeholt wurde. Musste ihm doch spätestens gestützt auf die nach dem Treffen verschickten Nachrichten der Privatklägerin klar sein, dass etwas nicht in Ordnung ist. Die Aussagen der Privatklägerin fielen ebenfalls detailreich aus. Sie gab darüber hinaus Gesprächsinhalte wieder, schilderte Nebensächlichkeiten und eigene emo-