Dass er sich noch bei der Privatklägerin entschuldigte, könnte indes auch in einer allfälligen Vergewaltigung und der nachträglichen Reue darüber begründet liegen. Gemäss Ansicht der Kammer ist es in Anbetracht der Gesamtumstände allerdings wahrscheinlicher, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten durch ihre lange Anwesenheit im Bad das Gefühl vermittelte, etwas sei nicht in Ordnung und es ihm leidtat, weil er wusste, dass sie nicht zum Sex bereit gewesen war und er dennoch mehrmals versucht hatte, sie zu überreden und er ihr auf den Bauch ejakuliert hatte. Zumindest lässt sich daraus nicht direkt auf eine erfolgte Vergewaltigung schliessen.