Dazu passt auch ihre Schilderung, wonach der verspürte Schmerz nur am Anfang gewesen sei. Der Beschuldigte versuchte im vorliegenden Verfahren nicht, sich übermässig zu entlasten. Vielmehr belastete er sich aufgrund seiner Aussagen selber und legte seine sexuellen Absichten von Beginn weg offen. Seine Schilderungen lassen sich ferner mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen bzw. diese stehen seiner Version der Geschehnisse zumindest nicht entgegen.