Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in seinen beiden ersten Einvernahmen detaillierte und nachvollziehbare Aussagen machte, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass diese Einvernahmen gleichentags stattgefunden haben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte er seine früheren Aussagen dahingehend, dass er nunmehr nicht mehr davon sprach, mit seinem Penis in den Bereich der Vagina der Privatklägerin gekommen zu sein und Letzterer darüber hinaus auch eine aktivere Rolle zusprach. Er versuchte, sich im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Geschehnisse weniger stark zu belasten.