189 Z. 211 ff.). Diese Aussagen sprechen zwar eher für einen entsprechenden Vorfall, allerdings ist auch möglich, dass die Privatklägerin nach den Geschehnissen in Panik geraten ist und nachträglich nicht mehr mit den entsprechenden Handlungen einverstanden war (vgl. die nachfolgende Gesamtwürdigung). L.________ erklärte ferner, dass seine Schwiegereltern zu Beginn Probleme gehabt hätten, ihre Beziehung zu akzeptieren. Mittlerweile sei aber alles problemlos und die meisten wüssten, dass sie verheiratet seien. Sie würden kein Geheimnis daraus machen (pag. 184 Z. 41 ff., pag. 189 Z. 207 ff.).