187 Z. 165 ff.). L.________ erklärte, dass er am besagten Tag um ca. um 17.10 Uhr oder 17.15 Uhr nach Hause gekommen sei, die Privatklägerin völlig durcheinander angetroffen habe und sie ihm zuerst nicht habe sagen wollen, was geschehen sei (pag. 186, Z. 114 ff.). Im Übrigen gab L.________ zu Protokoll, dass die Privatklägerin seit dem Vorfall Albträume und Schwierigkeiten beim Schlafen habe (pag. 189 Z. 211 ff.).