13.2.4 L.________ Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei L.________ um den Ehemann der Privatklägerin handelt und dieser während des Besuchs des Beschuldigten nicht anwesend war. Seine Aussagen helfen zur Klärung des umstrittenen Kerngeschehens nicht bzw. nur sehr bedingt weiter. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass er vor seiner Einvernahme offenbar die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen gelesen hat (vgl. pag. 187 Z. 165 ff.).