561, Z. 26 ff.). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Rahmen- und Kerngeschehen zwar sehr detailreich ausfielen, diese allerdings auch wesentliche Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie eine gewisse Aggravierungstendenz enthielten. Aus diesem Grund bestehen bei der Kammer erhebliche Zweifel daran, ob sich das Ganze tatsächlich wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen hat. Daran vermag auch die von ihr an ihren Ehemann verschickte Sprachnachricht vom 8. November 2019 nichts zu ändern.