561, Z. 30 f.). Sie glaube, er habe nicht gesehen, dass sie geweint habe. Sie habe in ihrem Innern geschrien (pag. 562 Z. 11 ff.). Auf Nachfrage erklärte sie ferner auch, es sei richtig, dass er nicht bemerkt habe, dass sie ihn weggestossen habe (pag. 565 Z. 9 ff.). Damit ergibt sich auch für die Kammer nicht, wann sie sich gegenüber dem Beschuldigten tatsächlich verbal und/oder körperlich zur Wehr setzte, damit der Beschuldigte hätte merken müssen, dass er die Grenze der Einvernehmlichkeit überschreitet. Abweichend von ihren früheren Aussagen führte die Privatklägerin denn auch aus, dass der Beschuldigte «ungefähr