151, Z. 73). Die Privatklägerin konnte – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht darüber aufklären, ob und wo sie sich verbal und/oder körperlich wehrte, wo sie weinte und wo sie nur dachte, sie weine und schreie bzw. was der Beschuldigte hiervon überhaupt mitbekommen hat. So gab sie bei der Vorinstanz diesbezüglich etwa an, sie habe sich bei allem, was der Beschuldigte getan habe, gewehrt (pag. 563 Z. 10 f.). Sie habe «angefangen zu weinen, was das soll» (pag. 564, Z. 5). Kurz vorher erklärte sie noch, sie habe keinen Laut von sich geben können, sie sei wie «stumm gelegt» gewesen (pag. 561, Z. 30 f.).