169, Z. 336, Z. 340) Ferner sprach sie erstmals davon, dass ihr Kopf nach hinten gebeugt gelegen sei und sie fast nichts habe sehen können (pag. 164 Z. 154 f.). Darüber hinaus erwähnte sie neu auch, dass es sein könne, dass der Beschuldigte ausgerutscht bzw. hängengeblieben sei, sie habe aber gespürt, dass er eingedrungen sei (pag. 172, Z. 448 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen. Sie schilderte die von ihr erlebten Geschehnisse grundsätzlich detailreich und gab wiederum Interaktionen mit dem Beschuldigten und eigene psychologische Vorgänge wieder.