166 Z. 231 ff.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschuldigten schlecht gegangen wäre, solches wird von der Privatklägerin allerdings auch nicht direkt geltend gemacht. Es hätte – wie bereits die Vorinstanz erkannte – damit völlig ausgereicht, kurz ins Schlafzimmer zu gehen und nach dem Beschuldigten zu sehen. Die Privatklägerin hätte ihm zudem ohne Weiteres auch das Sofa anbieten können. Die Privatklägerin stellte den Beschuldigten im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme ferner deutlich schlechter dar als bisher und sprach etwa davon, dass es für ihn einfach «Ich will sie ficken und flachlegen» (pag.