Die Erklärung der Privatklägerin ist demnach – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin – alles andere als nachvollziehbar. Auch die oberinstanzlich vorgebrachte Erklärung (Privatsphäre) vermag nicht zu überzeugen, hat die Privatklägerin den ihr zuvor unbekannten Beschuldigten doch auch gleich zu sich nach Hause eingeladen. Nur wenig überzeugend fiel auch ihre Erklärung dafür aus, weshalb sie sich zum Beschuldigten ins Bett gelegt habe. So gab sie hierzu an, sie habe nach ihm schauen wollen. Sie sei ein Mensch, der sich um viele Menschen sorge. Sie sei hilfsbereit. Wenn Menschen in Not seien, sei sie immer da (pag. 166 Z. 231 ff.).