13.2.4 hiernach). Hinzu kommt, dass mit der Frage nach einer Ehe bzw. dem Zusammenleben die Staatsangehörigkeit eines Partners bzw. einer Partnerin noch nicht geklärt ist und es die erweiterte Familie der Privatklägerin – wie die Vorinstanz treffend festgestellt hat – kaum erfahren würde, wenn sie einem Koreaner auf der Durchreise von ihrer Ehe erzählt. Die Erklärung der Privatklägerin ist demnach – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin – alles andere als nachvollziehbar.