Einerseits gab die Privatklägerin – wie bereits erwähnt – nur kurz zuvor selber an, sie habe dem Beschuldigten von ihrem Ehemann erzählt. Andererseits gab Letzterer auch zu Protokoll, dass die Familie der Privatklägerin und viele andere Bekannte wissen würden, dass sie verheiratet sei bzw. sie würden kein Geheimnis daraus machen (vgl. Ziff. 13.2.4 hiernach).