In den vorab verschickten Chatnachrichten gab die Privatklägerin nämlich noch an, sie wohne mit ihrem Bruder (« I live with my brother but he’s working not home», «So don’t worry», «We will be alone», pag. 240). Ihre hierzu bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Erklärung, sie würde aus der Türkei verstossen, wenn bekannt würde, dass sie mit einem Nichttürken verheiratet sei und sie deshalb jedem sage, sie wohne mit ihrem Bruder (vgl. pag. 173 Z. 487 ff.), überzeugt nicht. Einerseits gab die Privatklägerin – wie bereits erwähnt – nur kurz zuvor selber an, sie habe dem Beschuldigten von ihrem Ehemann erzählt.