164 Z. 137 ff.). Weshalb die – eigenen Angaben zufolge – sexuell unerfahrene Privatklägerin dieses Gespräch erst an ihrer zweiten Einvernahme erwähnte, erschliesst sich der Kammer nicht. Unklar bleibt auch, weshalb sie dem Beschuldigten gegenüber nun auch ihren Ehemann erwähnt haben will. In den vorab verschickten Chatnachrichten gab die Privatklägerin nämlich noch an, sie wohne mit ihrem Bruder (« I live with my brother but he’s working not home», «So don’t worry», «We will be alone», pag. 240).