156, Z. 331 f.). Hätte sie sich – wie anlässlich dieser ersten Einvernahme eben auch ausgesagt – mehrfach ausdrücklich verbal und körperlich gewehrt, so müsste dies dem Beschuldigten, selbst unter Berücksichtigung der Sprachbarriere, aufgefallen sein. Wenig Sinn macht denn auch ihre Aussage, wonach der Beschuldigte nach der Befriedigung nochmals in ihren Vaginalbereich habe eindringen wollen bzw. eingedrungen sei (pag. 157, Z. 392 f., Z. 396 ff.). Es handelt sich überdies um eine Sachverhaltsversion, welche im Laufe des weiteren Verfahrens nicht mehr vorgebracht wurde. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Aussagen.