Ferner fällt auf, dass sich die Privatklägerin auch nicht festlegen konnte bzw. wollte, ob sie sich nun verbal bzw. körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt hatte respektive ob er ihre verbale und/oder körperliche Ablehnung bzw. Gegenwehr wahrgenommen hat. So führte sie – wie bereits erwähnt – etwa aus, dass der Beschuldigte gar nicht bemerkt habe, dass sie dies nicht gewollt und sich belästigt gefühlt habe (pag. 151, Z. 83 ff., Z. 90, pag. 155, Z. 274 ff., pag. 156, Z. 331 f.).