151, Z. 73 f.). Allerdings enthalten die Erstaussagen der Privatklägerin auch gewisse Unstimmigkeiten und Fragezeichen. So erkannte sie die sexuellen Absichten des Beschuldigten eigenen Angaben zufolge relativ früh (pag. 151, Z. 67 ff.). Es stellt sich daher die Frage, weshalb sie sich nicht deutlich(er) positioniert oder das Bett verlassen hat. Ferner fällt auf, dass sich die Privatklägerin auch nicht festlegen konnte bzw. wollte, ob sie sich nun verbal bzw. körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt hatte respektive ob er ihre verbale und/oder körperliche Ablehnung bzw. Gegenwehr wahrgenommen hat.