157 Z. 381 ff.). Die ersten Aussagen der Privatklägerin fielen nicht nur detailreich aus, sie enthielten auch Beschreibungen eigener psychischer Vorgänge (geschilderte Angst und Panik), verbale Interaktionen mit dem Beschuldigten sowie Nebensächlichkeiten bzw. überflüssige Details, d.h. Einzelheiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kerngeschehen unnötig sind. So etwa, dass sie beim Treffen mit dem Beschuldigten eine «labberige» Hose und eine schwarze Jacke getragen habe (pag 154 Z. 243 ff.) oder dass er ihr seine rauen Hände gezeigt und erklärt habe, dies sei vom Bodybuilding und vom harten Training (pag. 151, Z. 73 f.).