Insgesamt kommt die Kammer damit zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz. Die erwähnten Unstimmigkeiten vermögen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten als Person bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht entscheidend in Frage zu stellen. 13.2.3 Privatklägerin Die Privatklägerin machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme detaillierte Angaben zum Kerngeschehen. So führte sie etwa aus, dass es im Schlafzimmer so ausgesehen habe, als wolle der Beschuldigte etwas von ihr, weshalb sie versucht habe, etwas Abstand zu ihm zu halten (pag. 151, Z. 67 ff.).