20 Fall. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seit gut sechs Monaten in Untersuchungshaft und hatte entsprechend Zeit, sich auf seine Einvernahme vorzubereiten. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist daher nur abzustellen, soweit sie mit seinen früheren Aussagen übereinstimmen. Insgesamt kommt die Kammer damit zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz.