Seine Aussagen fielen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierend aus und er schrieb der Privatklägerin klar eine aktivere Rolle im Schlafzimmer zu. Die vorliegenden Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, insbesondere betreffend die Frage des «Hängenbleibens», vermögen an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen allerdings nichts zu ändern. Es ist notorisch, dass die tatnächsten Aussagen erfahrungsgemäss regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden. So auch im konkreten