572, Z. 26 ff.) und dass er seinen Penis zwischen ihrem Bauchnabel und ihren Genitalien gerieben (pag. 572, Z. 34) sowie ihr gesagt habe, er dringe nicht ein, sondern «reibe bloss» (pag. 572, Z. 44 ff., pag. 573, Z. 7 f.). Der Beschuldigte gab ferner auch Nebensächlichkeiten zu Protokoll, zum Beispiel, dass die Privatklägerin nach seinem Samenerguss sofort ins Bad gegangen sei (pag. 571 Z. 16; vgl. auch pag. 573 Z. 32 ff.) und er sie mehrfach gefragt habe, ob alles in Ordnung sei, weil sie ziemlich lange im Bad gewesen sei.