Allerdings sprach er wiederum von einem «Hängenbleiben», wenn auch nicht mehr direkt im Zusammenhang mit der Vagina der Privatklägerin. Dass die Privatklägerin seinen Penis massiert habe, erwähnte der Beschuldigte ferner bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme, wobei er nunmehr aber betonte, dass dies auf ihre Initiative hin geschehen sei. Im Übrigen wiederholte er, dass die Privatklägerin ihre Unterhose noch angehabt habe, als er sie darunter angefasst und mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei (pag. 572, Z. 26 ff.) und dass er seinen Penis zwischen ihrem Bauchnabel und ihren Genitalien gerieben (pag.