Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte grundsätzlich seine Aussagen zum Kerngeschehen und gab wiederum an, er habe der Privatklägerin geholfen ihre Kleidungsstücke auszuziehen (pag. 570 Z. 44 ff.). Sie hätten sich dann liebkost, wobei sie bis auf den BH und die Unterhose ausge-