Dass der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme noch erklärte, er selbst habe an seinem Penis kein Blut bemerkt, was er doch hätte müssen, wenn sie aus der Vagina geblutet habe (pag. 147 Z. 134 ff.), vermag seine ansonsten glaubhaften Aussagen nicht zu beeinflussen, gab der Beschuldigte doch selber an, dass die Beiden ihre Genitalien aneinander gerieben hätten und er mit seinem Penis allenfalls den Eingang ihrer Vagina berührt habe bzw. hängengeblieben sei. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte grundsätzlich seine Aussagen zum Kerngeschehen und gab wiederum an, er habe der Privatklägerin geholfen ihre Kleidungsstücke auszuziehen (pag.