Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der gleichentags stattgefundenen Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Seine Aussagen betreffend das Kerngeschehen blieben konstant und grundsätzlich widerspruchsfrei, wenn auch nicht gleich detailliert wie die nur wenige Stunden zuvor gemachten Erstaussagen bei der Polizei, wobei der Beschuldigte auch nur punktuell befragt wurde. Er wiederholte seine Aussagen zum Kerngeschehen, wonach die Privatklägerin keinen Sex gewollt habe (pag. 146, Z. 87, Z. 93 f.), er dennoch versucht habe sie zu überreden (pag. 146, Z. 96 f., pag. 147, Z. 124 f.), sie sich nicht gewehrt habe (pag.