138 Z. 122 ff.). Der Beschuldigte betonte von sich aus, dass ihm die Privatklägerin gesagt habe, er könne ihren ganzen Körper anfassen, sei wolle einfach keinen Sex (pag. 138 Z. 111 ff., vgl. auch pag. 138 Z. 99 ff.) und wie er versucht habe, sie dennoch zum Sex zu überreden. Er habe sie dann überredet, die Unterhosen auszuziehen und sie ihr auch ausgezogen. Er sei auch nackt gewesen, habe sich aber selber ausgezogen (pag. 138 Z. 112 ff., vgl. auch pag. 137 Z. 70 ff.). Anschliessend hätten sie dann miteinander die Genitalien gerieben. Auf Nachfrage habe sie ihm geantwortet, dass sie nicht bereit für Sex sei (pag. 137 Z. 73 f.).