Die rechtsmedizinischen Untersuchungen vermögen den angeklagten Sachverhalt weder auszuschliessen noch ihn über das Gesagte hinaus zu bestätigen. Gleiches gilt auch für die vorliegenden Chat-Nachrichten (pag. 102 ff.). 13.2.2 Beschuldigter Hinsichtlich des allgemeinen Aussageverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum eigentlichen Kerngeschehen grundsätzlich konstante und detaillierte Angaben machte. So gab er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2019 zu Protokoll, dass er die Privatklägerin im Schlafzimmer auf dem Bett gefragt habe, ob er sie küssen dürfe.