498). Unter den gegebenen Umständen hat die Kammer in ihrer Würdigung das Augenmerk auf die im Verfahren gemachten Aussagen der beteiligten Personen, beginnend mit dem Beschuldigten, zu richten. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen werden kann. Die rechtsmedizinischen Untersuchungen vermögen den angeklagten Sachverhalt weder auszuschliessen noch ihn über das Gesagte hinaus zu bestätigen.