Angemerkt wurde lediglich, dass unter anderem die «Pille danach» abgegeben worden sei, was in Anbetracht der Schilderungen der Privatklägerin nachvollziehbar ist. Betreffend die sichergestellte Sprachnachricht der Privatklägerin an ihren Ehemann wird auf die nachfolgende Aussagenanalyse bzw. Gesamtwürdigung verwiesen. Festzuhalten ist an dieser Stelle lediglich, dass die Privatklägerin ihrem Ehemann erzählte, was anlässlich des Treffens mit dem Beschuldigten geschehen sei (pag. 498).