17 so schnell sehen könne, bejahte die Privatklägerin nur wenige Minuten später (pag. 508). Es darf allerdings als bekannt gelten, dass eine Schwangerschaft nicht so schnell nachgewiesen werden kann. Entsprechend finden sich auch keine Hinweise auf einen anlässlich der Untersuchung der Privatklägerin durchgeführten Schwangerschaftstest bzw. irgendwelche Aussagen in diesem Zusammenhang. Angemerkt wurde lediglich, dass unter anderem die «Pille danach» abgegeben worden sei, was in Anbetracht der Schilderungen der Privatklägerin nachvollziehbar ist.