keine Rückschlüsse auf das eigentliche Kerngeschehen zu. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Ehemann der Privatklägerin über ihre am 8. November 2019 stattfindende Verabredung Bescheid wusste, sie vorab noch Erledigungen für ihren Ehemann zu tätigen hatte, die beiden zwischen 14:29 Uhr und 15:35 Uhr – also während der Anwesenheit des Beschuldigten – immerhin zehn Nachrichten austauschten und die Privatklägerin ihrem Ehemann um 16:59 Uhr schrieb, sie müsse mit ihm reden. Etwas merkwürdig erscheinen die von ihr um 22:08 Uhr gleichentags verschickten Nachrichten, wonach sie nicht schwanger sei. Die Nachfrage ihres Ehemannes, ob man dies denn