Der dokumentierte Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Messenger «J.________» lässt ebenfalls keine bzw. nur ganz bedingt Rückschlüsse auf das Kerngeschehen zu. Ob die Privatklägerin ein (sexuelles) Interesse am Beschuldigten hatte und ihn deswegen anschrieb bzw. gemäss Vorbringen der Verteidigung gar mit ihm flirtete, kann offenbleiben. Massgebend ist nur der Wille bzw. dessen Kundgabe zum fraglichen Tatzeitpunkt. Nach dem Treffen schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin gleichentags um 17:12 Uhr: «I’m sorry, you are very kind». Die Privatklägerin antwortete daraufhin um 17.30 Uhr: «Where you, I need to talk. I think I’m getting pregnant».