Gemäss den forensisch-toxikologischen Untersuchungen konnte in der Blutprobe der Privatklägerin kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden und es liessen sich auch keine Hinweise auf gängige Drogen oder häufig missbrauchte Medikamente entnehmen. Hingegen wurde Duloxetin (Antidepressivum) festgestellt (pag. 214, pag. 220). In Bezug auf die vorliegenden ärztlichen Berichte betreffend den Gesundheitszustand der Privatklägerin wird auf die nachfolgende Gesamtwürdigung verwiesen. Der dokumentierte Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Messenger «J.________» lässt ebenfalls keine bzw. nur ganz bedingt Rückschlüsse auf das Kerngeschehen zu.