Nach dem Gesagten kommen gestützt auf die rechtsmedizinischen Gutachten sowohl der vom Beschuldigten als auch der von der Privatklägerin geschilderte Geschehensablauf in Frage bzw. lässt sich weder die eine noch die andere Sachverhaltsschilderung belegen oder widerlegen. Nichts Anderes lässt sich auch daraus ableiten, dass an den von den Parteien getragenen Kleidern keine Besonderheiten festgestellt werden konnten. Gemäss den forensisch-toxikologischen Untersuchungen konnte in der Blutprobe der Privatklägerin kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden und es liessen sich auch keine Hinweise auf gängige Drogen oder häufig missbrauchte Medikamente entnehmen.