16 Privatklägerin selbst verursacht worden seien. Weder beim Abstrich des Schamhügels, des Penisschafts, der Eichel noch der beiden Handflächen des Beschuldigten sei von Auge sichtbares Blut dokumentiert worden (pag. 400 ff.). Nach dem Gesagten kommen gestützt auf die rechtsmedizinischen Gutachten sowohl der vom Beschuldigten als auch der von der Privatklägerin geschilderte Geschehensablauf in Frage bzw. lässt sich weder die eine noch die andere Sachverhaltsschilderung belegen oder widerlegen.