131 f.), womit sich aus dieser Feststellung nichts zu Gunsten oder Ungunsten des Beschuldigten ableiten lässt. Dem Aktengutachten vom 28. Februar 2020 betreffend die Privatklägerin ist ferner zu entnehmen, dass die festgestellten Verletzungen auch durch Eindringen mit den Fingern in den Vaginalbereich entstanden sein könnten. Der oberflächliche Schleimhautriss könne durch Reiben des Penis am äusseren Vaginalbereich ohne Eindringen entstanden sein. Der blutende Riss am Saum des Jungfernhäutchens sei aber dadurch nicht nachvollziehbar.