In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass diese Befunde zeitlich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt vereinbar seien und im Rahmen eines gewollten oder ungewollten Geschlechtsverkehrs (z.B. durch Penetration und/oder Manipulation) entstanden sein könnten. Spermien konnten nicht nachgewiesen werden, wobei der fehlende Nachweis von Spermien in den Scheidenabstrichen keinen stattgehabten Samenerguss ausschliesse (pag. 207 ff., vgl. auch pag. 131 f.), womit sich aus dieser Feststellung nichts zu Gunsten oder Ungunsten des Beschuldigten ableiten lässt.